Hundesteuer Leutkirch und Umgebung
Wissenswertes
ALLGEMEINES
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenen Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht.
Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.
Die kommunale Aufwandsteuer wurde ursprünglich ausschließlich auf die Haltung von Hunden und nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben, inzwischen erheben einige Gemeinden aber auch eine Pferdesteuer. Die Steuer wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.
Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen ( sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest.
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandender Begleithundeprüfung. Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.
GESCHICHTE
Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung ‚Hundekorn‘ bezahlen und ihre ‚Hundegestellungspflicht‘, wie das Bundesfinanzministerium über die Vorgeschichte der Hundesteuer aufklärt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.
Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.
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H u n d e s t e u e r die Hundesteuer-Satzung ist jeweils als Orts-Link nachzulesen --------------------------------------- diese Angaben sind alle o h n e G e w ä h r ---------------------------------- Gewährleistung kann es nur auf der aktuellen Seite der zuständigen Kommune geben. Wir versuchen jedoch so aktuell als möglich zu sein (Mai 2020) | |||
Ort | Gebühr 1. Hund | Gebühr 2. Hund und weitere | Gebühr Kampfhund |
72,00 Euro | 144,00 Euro | 72,00 Euro | |
81,00 Euro | 162,00 Euro | 600,00 Euro | |
80,00 Euro | 160,00 Euro | 480 Euro ein weiterer KH 960,00 Euro | |
90,00 Euro | 180,00 Euro | 360,00 Euro ein weiterer KH 720,00 Euro | |
35,00 Euro | 70,00 Euro | 35,00 Euro | |
84,00 Euro | 168,00 Euro | 600,00 Euro ein weiterer KH 1.200 Euro | |
65,00 Euro | 120,00 Euro jeder weitere 160,00 Euro | 500,00 Euro | |
60,00 Euro | 100,00 Euro | 500,00 Euro |
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