Hundegesetze - Hundeschule Süd Leutkirch

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Rechtliches rund um den Hund
Der EU-Heimtierausweis
und Reisen mit dem Heimtier

seit 2015 gibt es einen neuen EU-Heimtier-Ausweis. Die alten blauen bleiben jedoch weiterhin gültig. Weitere Informationen und wie der Ausweis ausgestellt werden muss erfahrt ihr HIER (WIKIPEDIA)

Neue EU-Verordnungen für das Reisen mit Heimtieren
In der EU gelten seit 29. Dezember 2014 teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren. die neue Verordnung EU Nr. 576/2013 des europäischen Parlamente und es Rates ist am 12. Juni 2013 in Kraft getreten und hebt die dem Reiseverkehr mit Heimtieren seit Mai 2013 zugrundeliegende Verordung (EG) Nr. 998/2003 auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung EU Nr. 577/2013 der Kommision ist am 18. Juli 2013 in Kraft getreten und gilt ebenfalls seit 29. Dezember 2014.

Tollwut-Verordnung von 1991 - Neuester Stand 2014
Tierschutzgesetz und Tierschutz-Hunde-Verordnung
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Im Tierschutzgesetz wird im wesentlichen allgemein geregelt, wie Tiere zu halten, zu behandeln, zu transportieren, zu züchten und zu töten und zu handeln sind. Darüberhinaus kann man Regelungen zu Eingriffen sowie Versuchen an Tieren finden. Es gilt für alle Tiere und regelt die Verantwortung des Menschen für das Tier.

Allgemeine TierSchutz-Hundverordnung (TierSchHuV)
Diese regelt die Haltung und die Zucht von Hunden. In manchen Fällen wie zum Beispiel während des Transportes, in gewissen Fällen von Tierarztbesuchen und bei Tierversuchen gilt diese Verordnung nicht.
Merkblätter von TVT
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.

Download aller Merkblätter im Themenbereich "Hunde und Katzen" von TVT

Listenhunde
#Kampfhunde #gefährliche Hunde #Listenhunde #Wesentest

Auf der Seite von ANWALT.ORG findet Ihr wichtige Informationen zum Thema Listenhunde - Kampfhunde - Gefährliche Hunde
B A D E N   W Ü R T T E M B E R G
Kampfhunde-Verordnung



Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde ist am 16. August 2000 in Kraft getreten.
Eine Verwaltungsvorschrift soll die Umsetzung in der Praxis erleichtern.


Drei Hunderassen
    • American Staffordshire Terrier,
    • Bullterrier
    • Pit Bull Terrier

gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen

    • Bullmastiff
    • Staffordshire Bullterrier
    • Dogo Argentino
    • Bordeaux Dogge
    • Fila Brasileiro
    • Mastin Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Mastiff
    • Tosa Inu

wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.

Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.

Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen.

Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.

Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.

Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro.
B A Y E R N
Kampfhunde-Verordnung
Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern

Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Bayern zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gesetzliche Regelungen erlassen.
Dieses Rechtsgebiet als Teil des besonderen Sicherheitsrechts obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen.
In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Die entsprechende Verordnung heißt "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" – im Volksmund auch Kampfhundeverordnung genannt.
Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.
Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland.
In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden:

In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.

Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden.

Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt "scharf gemacht" worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.


Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit


Vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) BayRS 2011-2-7-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), die durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011–2–I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

    Pit–Bull
    Bandog
    American Staffordshire Terrier
    Staffordshire Bullterrier
    Tosa–Inu

(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

    Alano
    American Bulldog
    Bullmastiff
    Bullterrier
    Cane Corso
    Dog Argentino
    Dogue de Bordeaux
    Fila Brasileiro
    Mastiff
    Mastin Espanol
    Mastino Napoletano
    Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
    Perro de Presa Mallorquin
    Rottweiler

2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
München, den 10. Juli 1992

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