Hundesteuer
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt unmittelbar das Hundesteuergesetz. Das baden-württembergische und das saarländische Kommunalabgabengesetz verpflichten die Gemeinden zur Erhebung einer Hundesteuer.[5][6] Allerdings gibt es nur sehr wenige Gemeinden in Deutschland, die keine Hundesteuer erheben (z. B. Windorf). Die zuvor hundesteuerfreie Stadt Hörstel in Nordrhein-Westfalen führte die Hundesteuer mit Beginn des Jahres 2011 ein.
Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Die Stiftung Warentest stellte in einem Vergleich von 70 Gemeinden im Jahr 2015 Beträge zwischen 0 und 189 Euro pro Jahr fest.[7]
Die kommunale Aufwandsteuer wurde ursprünglich ausschließlich auf die Haltung von Hunden und nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben, inzwischen erheben einige Gemeinden aber auch eine Pferdesteuer. Die Steuer wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.
Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Gemeinden setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest. So verlangt zum Beispiel Cottbus 270 Euro, Wittlich 800 Euro und Starnberg 1000 Euro pro Jahr.[7][8]
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.
Quelle:
Die Hundesteuer wird von den Kommunen festgelegt.
Deshalb kann der Betrag der Hundesteuer von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sein.
Alle Angaben stets ohne Gewähr (Stand 2023)
Leutkirch:
für den 1. Hund = 96,00 Euro
für jeden weiteren Hund = 192,00 Euro
Kampfhunde ohne Wesenstest = 1200,00 Euro
Kampfhunde mit Wesenstest = ab 01.01.2024 ???
Isny: (ab 01.01.2025)
für den 1. Hund = 102,00 Euro
für jeden weiteren Hund = 204,00 Euro
Kampfhunde = 1200,00 Euro
Stuttgart:
für den 1. Hund = 108,00 Euro
für jeden weiteren Hund = 216,00 Euro
für Zwinger bis 5 Hunde = je 216,00 Euro
München:
für jeden Hund = 100,00 Euro
Kampfhunde ohne "Negativnachweis" = 800,00 Euro
im Folgejahr eines abgelegten Hundeführerscheins = 1 Jahr Befreiung
welche Hundesteuer gültig ist, kann auf der jeweiligen Stadtverwaltung (Hundesteuerverordnung) nachgelesen werden
Die Hundesteuer wird von den Kommunen festgelegt.
Deshalb kann der Betrag der Hundesteuer von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sein.
Alle Angaben stets ohne Gewähr (Stand 2023)
Kempten
für den 1. Hund = 70,00 Euro
für jeden weiteren Hund = 100,00 Euro
Memmingen
für den 1. Hund = 72,00 Euro
Kampfhunde mit Negativ-Zeugnis (Wesenstest) = 150,00 Euro
Kampfhunde ohne Negativ-Zeugnis (Wesenstest) = 800,00 Euro
Altusried
für den 1. Hund = 75,00 Euro
für den Zweithund = 135,00 Euro
jeder weitere Hund = 175,00 Euro
Lindau
für jeden Hund = 100,00 Euro
für jeden weiteren Hund = 196,00 Euro
Kampfhunde = 1200,00 Euro
für jeden weiteren Kampfhund = 2352,00 Euro
welche Hundesteuer gültig ist, kann auf der jeweiligen Stadtverwaltung (Hundesteuerverordnung) nachgelesen werden
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