Leinenpflicht - Hundeschule Süd Leutkirch

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Leinenpflicht Leutkirch um Umgebung

Informationen und Auszüge aus den Gesetzen auf dieser Seite bieten keine Gewähr über Vollständigkeit oder Richtigkeit - dies können nur Original-Texte.

Leider gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung für die Leinenpflicht bei Hunden. Ob Hund in Wald und Flur (Feldwege, Feldmark) angeleint werden müssen oder nicht, ist Sache der Bundesländer.
Ein Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer zusammengestellt von Rechtsanwälting Susan Beaucamp. HIER

Info der Rechtsanwältin Susan Beaucamp © :

Wann gilt ein Hund im Sinne des Gesetzes als angeleint?
Die Hunde-Leinenpflicht  findet sich in vielen Landesverordnungen. Danach muss ein Hund in bestimmten Gebieten der Stadt oder an öffentlichen Plätzen angeleint sein. Ebenso, wenn es sich um einen sogenannten „gefährlichen Hund“ handelt.

1. Was ist eine Leine?
2. Wozu dient sie?
3. Gibt es eine Mindestlänge bzw. Höchstlänge der Leine?
4. Muss diese Leine eine Verbindung zwischen Hund und Halter darstellen?
5. Wie ist es bei sog. angehängten „Kurzführern“ am Geschirr des Hundes?

Was ist eine Leine?
Fangen wir ganz von vorne an. Im Duden steht unter dem Begriff Leine ein „am Halsband befestigter Riemen aus Leder o.ä., an dem ein Tier, besonders ein Hund, geführt wird.“ Bei Wikipedia wird von einer Leine auch geredet wenn sie am Geschirr befestigt wird. (im Gegensatz zum Duden).
Auf der Seite eines Tierzentrums wird ebenfalls geschrieben, dass eine Leine Geschirr oder Halsband mit einem Haltegriff oder einer Schlaufe verbindet und zum Führen von Hunden oder Haustieren verwendet wird. Egal wie viele Definitionen man sich anschaut, eine Leine ist ein am Halsband oder Geschirr des Tieres befestigter Riemen, durch den Mensch und Tier eine Verbindung herstellen. Somit soll das Tier „geführt“ werden.

Wozu dient eine Leine?
In den unterschiedlichen Gemeindeverordnungen steht meist, dass die Halter mit der Leinenpflicht dafür Sorge tragen sollen, dass ihre Hunde  nicht andere Menschen oder Tiere „anspringen“ oder Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum verhütet werden sollen. Ebenso soll die öffentliche Reinlichkeit geschützt werden.

Länge der Leine?
Es ist fraglich, „wie“ ein Hund angeleint zu sein hat. Gibt es eine vorgeschriebene Länge der „Leine“ Fündig wird man vorerst in verschiedenen Gemeindeverordnungen. Dort ist häufig ein „Höchstmaß“ der Leine vorgegeben. Dieses variiert zwischen 1,2 Metern und 3 Metern.
Die Stadt Oberhausen verlangt z. B. im § 1 (Verbote) eine Höchstlänge von 120 cm der reißfesten Leine. (Satzung zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde, 2.6.05). Die Stadt Detmold in Nordrhein-Westfalen normiert in ihrer „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Detmold (23.3.09) im § 5 (Halten und Mitführen von Tieren) eine 1,5 m lange feste Leine. (ebenso in Garmisch-Partenkirchen) Die Stadt Hainburg verlangt eine zulässige Höchstlänge von 2 Metern der Leine.
Gießen verlangt ebenfalls ein Höchstmaß von 2 Metern. Die Stadt Bad Kissingen in Bayern normiert in ihrer Verordnung über das Umherlaufen von großen
Hunden und „Kampf“hunden (21.3.03) in § 1 (Leinenpflicht) eine Höchstlänge von drei Metern. Dies sind einige Beispiele. Ab und zu ist sogar ein Zusatz über Leinen mit selbstständiger Aufrollvorrichtung zu finden, die 10 m nicht überschreiten darf. (sog. „Flexi-Hundeleinen, Rollleinen)

Muss die Leine eine Verbindung zwischen dem Tier und dem Halter darstellen?
In einem Forum stieß ich auf eine interessante Diskussion, in der es darum ging, ob ein Hund, der das Ende seiner Leine selbst im Maul trägt ebenfalls „angeleint“ ist.
Es besteht eine Leinenpflicht, der Hund muss eine Leine tragen. Dies ist somit zwar erfüllt. ABER in den verschiedenen Gemeindeverordnungen steht, dass der Hund entweder „geführt“ werden muss (Oberhausen) -> dies geht nur, wenn der Halter den Hund an der Leine führen kann oder dass zB  wie in Gießen, „der Hund sicher gehalten werden kann“. Dieses sichere Halten funktioniert nur mit einer Leine. Wie sieht es aus mit einem angehängten Kurzführer am Geschirr des Hundes?
Ein sog. Kurzführer ist eine Abwandlung der „normalen“ Leine. Sie hat meist eine Länge von unter 1,5 m und wird am Geschirr des Hundes eingehängt. Das Ende der Leine zum Halten besitzt eine Schlaufe. Durch diese Leine wird der Hund ganz dicht beim Herrchen gehalten. Solch eine Leine wird, wenn sie auch am anderen Ende festgehalten wird, den Verordnungen in jedem Fall gerecht, da sie kürzer ist als die meisten vorgegbenen Höchstmaße. Wenn der Kurzführer nur angehängt ist und der Halter es nicht in der Hand hält, gilt der Hund nicht als angeleint im Sinne der Verordnungen, weil kein sicheres Halten möglich ist.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp ©




Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht innerhalb von Gemeinden oder Städten. Diese haben ihre eigenen Regelungen in Sachen Leinenpflicht für Hunde. Man sollte sich also genau informierren, ob im Wohnort eine Leinenpflicht gilt.

Leinenpflicht in Leutkirch - Polizeiverordnung (§13. 3)

Leinenpflicht in Bad Wurzach - Polizeiverordnung (§11)

Leinenpflicht in Isny - Polizeiverordnung (§11)

Leinenpflicht in Wangen - Polizeiverordnung (§13)




Bundes-Jagdschutzgesetz (BJagdG) Paragraph 23
Beinhaltet die Regelung, dass Hunde kein Wild jagen, hetzen oder reißen dürfen.

Landes-Jagdschutzgesetz Baden Württemberg (LJagdG)
ehemals Paragraph 29 Abschnitt 2 - dass ein Jäger einen wildernden Hund / Katze schießen dürfen. Das ist nicht mehr so!

Seit dem 01. April 2015 gilt der Paragraph 49

Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
1. das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk streunende Hauskatzen mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde in Wildruhegebieten nach § 42 und mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts im Einzelfall töten, sofern der Schutzzweck es erfordert und andere mildere und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind.
(3) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.


§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.


Einschränkungen durch Gesetze und Verordnungen möglich. Einen generellen Leinenzwang in freier Natur gibt es nicht.
ABER:
Lebensgemeinschaft Wald und Bewirtschaftung darf nicht gestört werden, der Wald darf nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Die Erholung anderer darf nicht beeinträchtigt werden.




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